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Zwei Mädchen tuscheln miteinander.

Vertraulichkeits­gebot bei Hinweisgeber­meldungen: Wann sind Ausnahmen erlaubt?

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein wichtiges Instrument, um Whistleblower in Deutschland zu schützen. Aber wann ist es erlaubt, vom Vertraulichkeitsgebot abzuweichen und die Identität der Hinweisgeber offenzulegen? In diesem Artikel wollen wir uns mit den gesetzlichen Regelungen befassen, die diese Frage klären.

Erstens ist es wichtig zu wissen, dass die Identität von Hinweisgebern, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, nicht geschützt wird. Dies ist in § 32 Absatz 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes festgelegt: "Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt." Gemäß § 38 des HinSchG ist ein Hinweisgeber, der vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet oder offenlegt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Das heißt für Unternehmen, dass sie missbräuchliche Nutzung von Hinweisgeberkanälen auch aktiv bekämpfen können, was zunächst entlastend klingt.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Identität einer hinweisgebenden Person unter bestimmten Bedingungen offengelegt werden darf, trotz dessen dass der Inhalt der Meldung zunächst nicht zu beanstanden ist. § 9 Abs. 2 des Gesetzes listet die Fälle auf, in denen dies erlaubt ist:

  • In Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.
  • Aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren.
  • Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
  • Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der BaFin sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen.
  • Vom Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde.

Die Meldestelle muss die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe informieren, es sei denn, dies würde Ermittlungen oder Verfahren gefährden (Absatz 2 des Gesetzes).

Zusätzlich dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat (§9 Abs. 3 des Gesetzes).

Schließlich regelt §9 Abs. 4 des Gesetzes die Weitergabe von Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Weitergabe ist unter bestimmten Umständen erlaubt, z. B. bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung oder für interne Untersuchungen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Vertraulichkeitsgebot bei Hinweisgebermeldungen in bestimmten Fällen durchbrochen werden darf. Die gesetzlichen Regelungen sind darauf ausgelegt, einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Identität der Hinweisgeber und der Notwendigkeit einer effektiven Untersuchung von gemeldeten Verstößen zu gewährleisten.

Um das Vertrauen der Hinweisgeber zu wahren und ihre Identität in den meisten Fällen zu schützen, müssen jedoch strenge Bedingungen erfüllt sein, bevor ihre Identität offenbart werden darf. Dies stellt sicher, dass das Hinweisgeberschutzgesetz seinen Zweck erfüllt: Die Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht in Organisationen, während gleichzeitig diejenigen geschützt werden, die mutig genug sind, Fehlverhalten aufzudecken.

Es gilt jedoch auch zu beachten, dass Unternehmen zwar nach § 12 und § 23 des HinSchG dazu verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten, um Hinweisgebermeldungen zu ermöglichen. Darüber hinaus können Hinweisgeber aber auch externe Meldestellen nutzen, um Missstände zu melden. Vor diesem Hintergrund ist es um so wichtiger den Hinweisgeberschutz auf der einen Seite hoch zu halten, wenn ich als Unternehmen mit Hinweisen konfrontiert bin. Denn im Falle von Datenlecks könnte eine spätere öffentliche Meldung des selben Hinweisgebenden dazu führen, dass meine internen Schwachstellen nachträglich bekannt werden. Zudem muss ich als Unternehmen in diesem Kontext sehr genau prüfen, ob eine Ausnahme von der Vertraulichkeit tatsächlich angemessen ist. Denn wenn die Meldung später ohnehin bei der öffentlichen Hand landet und sich in diesem Zuge herausstellt, dass die Offenlegung, die vom Unternehmen vorgenommen wurde, nicht korrekt war, weil die Grundlage für die Offenlegung falsch eingeschätzt wurde, könnten Strafen für das Unternehmen aufgrund der Verletzung des Vertraulichkeitgebots sowie eventuelle Schadensersatzansprüche durch den Hinweisgebenden aufgrund § 37 HinSchG drohen.

Insgesamt zeigt dieser Artikel aber, dass das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland klare Regelungen für den Schutz von Hinweisgebern vorsieht, aber auch Ausnahmen für die Weitergabe ihrer Identität unter bestimmten Umständen zulässt. Das Verständnis dieser Regelungen ist für Organisationen, Hinweisgeber und die Öffentlichkeit gleichermaßen von Bedeutung, um die Rechte und Pflichten aller Beteiligten im Rahmen des Gesetzes zu kennen und einzuhalten.

Bitte beachten Sie, dass dieser Blogartikel keine Rechtsberatung darstellt und diese auch in keiner Weise ersetzen kann. Sollten Ihnen die genannten Regelungen aber zu aufwändig für die Umsetzung in Ihrer Organisation erscheinen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung. Gerne übernehmen wir auch den Betrieb des Meldekanals und der Meldestelle für Sie, damit Sie sich um diese Regelungen keine Gedanken mehr zu machen brauchen. Schreiben Sie uns einfach an hi@konfidal.eu oder rufen Sie uns an unter +49 (0) 176 72224558.

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